Somit kommen entsprechende nachträgliche Korrekturen von rechtskräftigen Veranlagungen nur ausnahmsweise in Frage. d) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz am 30. Juni 2009 in den Kanton Thurgau verlegt. Dementsprechend reichte er die Steuererklärung für das Jahr 2008 (Kantonssteuer und direkte Bundessteuer) in der Folge (am 18. Dezember 2009) aufgrund des seinerzeitigen Wohnsitzes in B.________ noch im Kanton Freiburg ein, wobei er ein steuerbares Einkommen von 115'220 Franken sowie ein steuerbares Vermögen von 13'701'990 Franken deklarierte.