Heute sei massgebend, dass die entsprechende nachträgliche Änderung rechtskräftiger Verfügungen unter erleichterten Voraussetzungen – insbesondere für den Fall eines offensichtlichen Irrtums der Veranlagungsbehörde – im Rahmen der gesetzgeberischen Änderungen nicht kodifiziert worden seien. Aus Rechtssicherheitsgründen sei die Schwelle für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs und damit einer Korrekturmöglichkeit ausserhalb der Berichtigungs-, Revisions- und Nachsteuervoraussetzungen hoch anzusetzen (vgl. das ausführlich begründete Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 15. August 2006, StE 2006 B 97.3 Nr. 8 = StR 2006, 910, Erw. 5.1, sowie KLAUS A. VALLENDER / MARTIN E. LOOSER