Es ist nicht zu übersehen, dass schon seit einiger Zeit der Standpunkt vertreten wird, die dargelegte Rechtsprechung sei nur auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des DBG anwendbar gewesen. Heute sei massgebend, dass die entsprechende nachträgliche Änderung rechtskräftiger Verfügungen unter erleichterten Voraussetzungen – insbesondere für den Fall eines offensichtlichen Irrtums der Veranlagungsbehörde – im Rahmen der gesetzgeberischen Änderungen nicht kodifiziert worden seien.