Wenn der Steuerbehörde ein (von ihr zu verantwortender) wesentlicher und offensichtlicher Veranlagungsfehler unterlaufen sei, so erweise sich die Einrede, der Steuerpflichtige hätte den Mangel bei gehöriger Sorgfalt mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechten können, als rechtsmissbräuchlich. Insofern wurde konsequenterweise auch eine ("erleichterte") Revision der Veranlagung zugunsten des Steuerpflichtigen zugelassen. Das Bundesgericht hat die Beurteilung der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen bisher ausdrücklich offengelassen (vgl. insbesondere HUGO CASANOVA, Heilt mangelnde Sorgfalt des Steuerpflichtigen offensichtliche Veranlagungsfehler? in: Das Menschenbild im Recht,