In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Nachbesteuerung bei offensichtlichen Veranlagungsfehlern wurde in der Lehre und der kantonalen Rechtsprechung vereinzelt davon ausgegangen, dass umgekehrt auch das Beharren der Steuerbehörde auf der Rechtskraftwirkung einer Veranlagung unter Umständen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen könne. Wenn der Steuerbehörde ein (von ihr zu verantwortender) wesentlicher und offensichtlicher Veranlagungsfehler unterlaufen sei, so erweise sich die Einrede, der Steuerpflichtige hätte den Mangel bei gehöriger Sorgfalt mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechten können, als rechtsmissbräuchlich.