einen Übertrag vergesse, und dieser Fehler dem Steuerpflichtigen nicht habe verborgen bleiben können, so erscheine eine Nachforderung des fraglichen Betrags als zulässig (Urteile 2C_765 und 810/2010 vom 20. September 2011, Erw. 4.1 und 2C_230/2012 vom 24. September 2012, Erw. 5.1). b) In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Nachbesteuerung bei offensichtlichen Veranlagungsfehlern wurde in der Lehre und der kantonalen Rechtsprechung vereinzelt davon ausgegangen, dass umgekehrt auch das Beharren der Steuerbehörde auf der Rechtskraftwirkung einer Veranlagung unter Umständen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen könne.