4a und b (StR 1999, 196 = Pra 1999, 377) sowie 2A.508/2002 vom 4. April 2003, Erw. 2.2 (StR 2003, 513). Schliesslich wurde noch in jüngster Zeit (unter Hinweis auf die früheren Entscheide) ausdrücklich betont, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei rechtskräftigen Steuerveranlagungen ausnahmsweise eine nachträgliche Abänderung zuungunsten des Steuerpflichtigen "auch bei Fehlen von Revisionsgründen" zulasse, wenn der Fehler auf ein offensichtliches Versehen der Steuerbehörde zurückzuführen und vom Steuerpflichtigen ohne Weiteres erkannt worden sei.