Wie im Privatrecht sei der Grundsatz von Treu und Glauben eine die Auslegung und Ergänzung von Gesetzen und Rechtsgeschäften mitbestimmende Regel. Insbesondere gelte das Vertrauensprinzip im öffentlichen Recht auch bei der Ausdeutung hoheitlicher Willensäusserungen der Verwaltung. Da die Beschwerdeführerin unzweifelhaft von der krassen und offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der Veranlagungsverfügung Kenntnis gehabt habe, sei ihre Berufung auf die Rechtskraftwirkung der fehlerhaften Veranlagung rechtsmissbräuchlich und mithin nicht zu hören. Bestätigt wurde diese Rechtsprechung sodann in den Urteilen 2A.67/1997 vom 14. Oktober 1998, Erw. 4a und b (StR 1999, 196 =