In diesem Fall wurde im Zusammenhang mit falsch eingegebenen bzw. nicht gelöschten Codes im Computer ein Rechnungsfehler im Sinne von Art. 127 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BdBSt verneint. Darüber hinaus wurde jedoch auf das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben als Schranke aller Rechtsausübung abgestellt. Diesem liege die Erkenntnis zugrunde, dass das positive Recht nicht alle möglichen und denkbaren Fälle einzeln erfassen und im Voraus regeln könne.