Im zu beurteilenden Fall habe der Steuerpflichtige beim Empfang der ersten Veranlagungsverfügung sofort erkennen müssen, dass er aus Versehen und entgegen den selber deklarierten Tatsachen viel zu tief eingeschätzt worden sei (Durchschnittseinkommen von 250'100 Franken anstatt 2'500'000 Franken pro Jahr). Nach Treu und Glauben hätte er die Steuerbehörden auf das offensichtliche Versehen aufmerksam Kantonsgericht KG Seite 7 von 10