Habe die Behörde aus Versehen in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt, so rechtfertige es sich, dies zumindest dann als Grund für eine Abänderung zum Nachteil des Steuerpflichtigen gelten zu lassen, wenn es sich um ein offensichtliches Versehen handle, das vom Steuerpflichtigen selber ohne Weiteres erkannt worden sei. Im zu beurteilenden Fall habe der Steuerpflichtige beim Empfang der ersten Veranlagungsverfügung sofort erkennen müssen, dass er aus Versehen und entgegen den selber deklarierten Tatsachen viel zu tief eingeschätzt worden sei (Durchschnittseinkommen von 250'100 Franken anstatt 2'500'000 Franken pro Jahr).