Art 127 WStB (als damals einzige gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der nachträglichen Abänderung rechtskräftiger Veranlagungen) vermöge – wie übrigens eine Vielzahl von Rechtsnormen – nicht alle Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu decken, wiewohl er an sich einen recht klaren Wortlaut aufweise. Habe die Behörde aus Versehen in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt, so rechtfertige es sich, dies zumindest dann als Grund für eine Abänderung zum Nachteil des Steuerpflichtigen gelten zu lassen, wenn es sich um ein offensichtliches Versehen handle, das vom Steuerpflichtigen selber ohne Weiteres erkannt worden sei.