Zurückhaltung sei aber dort nicht mehr geboten, wo die Gründe der Rechtssicherheit rechtsmissbräuchlich ins Feld geführt werden. Art 127 WStB (als damals einzige gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der nachträglichen Abänderung rechtskräftiger Veranlagungen) vermöge – wie übrigens eine Vielzahl von Rechtsnormen – nicht alle Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu decken, wiewohl er an sich einen recht klaren Wortlaut aufweise.