Somit bleibt vorliegend noch zu prüfen, ob – wie die Vorinstanz ebenfalls geltend macht – ein Anwendungsfall dieser Rechtsprechung (Rechtsmissbrauch) gegeben ist. 3. a) In seinem Urteil vom 5. Mai 1978 (ASA Bd. 48, 188 Erw. 3) hat das Bundesgericht die Voraussetzungen einer Berichtigung im Sinne von Art. 127 Abs. 1 WStB (Rechnungsfehler) als nicht erfüllt betrachtet, jedoch die vorgenommene Korrektur der Veranlagung trotzdem als zulässig bezeichnet. Dabei bekräftigte es einleitend, dass der Steuerpflichtige sich auf die Rechtskraft eines Entscheides soll verlassen und entsprechend disponieren können.