Zudem hat das Bundesgericht ja seither selber wiederum vorbehaltlos darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung bei rechtskräftigen Steuerveranlagungen eine nachträgliche Abänderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen "ausnahmsweise auch bei Fehlen von Revisionsgründen" zulässt, wenn der Fehler auf ein offensichtliches Versehen der Steuerbehörde zurückzuführen ist und für den Steuerpflichtigen ohne Weiteres erkennbar war (Urteil 2C_230/2012 vom 24. September 2012, Erw. 5.1). Somit bleibt vorliegend noch zu prüfen, ob – wie die Vorinstanz ebenfalls geltend macht – ein Anwendungsfall dieser Rechtsprechung (Rechtsmissbrauch) gegeben ist. 3. a)