Eine Änderung dieser Missbrauchspraxis wäre sicher ausdrücklich erwähnt und auch nicht bloss in einer Dreierbesetzung vorgenommen worden. Zudem hat das Bundesgericht ja seither selber wiederum vorbehaltlos darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung bei rechtskräftigen Steuerveranlagungen eine nachträgliche Abänderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen "ausnahmsweise auch bei Fehlen von Revisionsgründen" zulässt, wenn der Fehler auf ein offensichtliches Versehen der Steuerbehörde zurückzuführen ist und für den Steuerpflichtigen ohne Weiteres erkennbar war (Urteil 2C_230/2012 vom 24. September 2012, Erw. 5.1).