Somit bleibt insbesondere für die im übrigen Verwaltungsrecht bekannte Wiedererwägung kein Raum, sieht man von der Möglichkeit der Steuerbehörde ab, eine Veranlagungsverfügung bis zum Ablauf der Einsprachefrist in Wiedererwägung zu ziehen. Nichts desto weniger hat das Bundesgericht eigene gesetzliche Grundlagen für besondere Konstellationen vorbehalten (vgl. z.B. das Urteil 2C_337/2012 vom 19. Dezember 2012 betreffend eine Nachbesteuerung bei Dahinfallen des Steueraufschubs, welcher infolge einer kantonsübergreifenden Ersatzbeschaffung gewährt worden ist, StR 2013, 368 = StE 2013 B 42.38 Nr. 36 = RDAF 2013, 350).