Revision (zugunsten der steuerpflichtigen Person; Art. 147 ff. DBG) und die Nachsteuer (zugunsten der öffentlichen Hand; Art. 151 ff. DBG). Weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe sind nach Ansicht des Bundesgerichts ausgeschlossen und können weder von der steuerpflichtigen Person noch von der öffentlichen Hand angerufen werden. Somit bleibt insbesondere für die im übrigen Verwaltungsrecht bekannte Wiedererwägung kein Raum, sieht man von der Möglichkeit der Steuerbehörde ab, eine Veranlagungsverfügung bis zum Ablauf der Einsprachefrist in Wiedererwägung zu ziehen.