Die entsprechende Verfügung beruht nicht auf einem blossen Erklärungsirrtum, sondern auf einer offensichtlich unzutreffenden tatbeständlichen Hypothese. 2. a) In den beiden bereits erwähnten Urteilen hat das Bundesgericht allgemein in Erinnerung gerufen, dass eine unangefochten gebliebene und damit formell rechtskräftig gewordene Verfügung nicht schon deswegen nachträglich abzuändern ist, weil sich ergibt, dass sie an einem ursprünglichen Rechtsfehler leidet. Auszugehen ist vielmehr vom Grundsatz, dass Veranlagungsverfügungen mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen, sodass darauf nur noch unter besonderen Voraussetzungen zurückgekommen werden kann.