Im vorliegenden Fall sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer Berichtigung im Sinne von Art. 150 Abs. 1 DBG nicht erfüllt, da weder ein Rechnungsfehler noch ein Schreibversehen (Kanzleifehler) vorliegt. Indem die Steuerbehörde irrtümlicherweise davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer sein Hauptsteuerdomizil bereits im Jahr 2008 anstatt erst 2009 verlegt hat, ist ihr ein eigentlicher Veranlagungsfehler unterlaufen. Die entsprechende Verfügung beruht nicht auf einem blossen Erklärungsirrtum, sondern auf einer offensichtlich unzutreffenden tatbeständlichen Hypothese. 2. a)