150 DBG hat nach Ansicht des Bundesgerichts den gewandelten Umständen Rechnung zu tragen. Eine zur Hauptsache ablaufbezogene Betrachtung – Fehler schon in der Willensbildung oder erst in der Willensäusserung? – wird seines Erachtens der heutigen Arbeitsweise nicht mehr vollständig gerecht. Nicht nur sei für Aussenstehende bloss beschränkt einseh- und nachvollziehbar, ob es sich um einen Programmierungs-, einen Handhabungs- oder einen Fehler im Druckzentrum handelt. Vielmehr frage sich ganz grundsätzlich, wem und welchem Verfahrensstadium "Computerfehler" zuzurechnen sind. b) Im vorliegenden Fall sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer Berichtigung im Sinne von Art.