folglich auch auf den Berichtigungstatbestand nach DBG/StHG anwendbar. Im erwähnten Urteil hob das Bundesgericht auch hervor, dass sich die Veranlagungsarbeiten als Massengeschäft gestalten, das als solches anfällig für Flüchtigkeitsfehler ist. Die Tätigkeit des Veranlagungspersonals spielt sich ja heute weitgehend bis ausschliesslich am Bildschirm ab. Die bei Einführung der EDV noch unerlässliche manuelle Übertragung vom Steuererklärungsformular in das Veranlagungssystem erfolgt zunehmend automatisiert, sei es durch Scanning oder Online- Anlieferung der Daten.