Mithin trägt die Bestimmung auch den Charakter einer Schutznorm für die steuerpflichtige Person. Während der steuerrechtliche Berichtigungstatbestand dazu dient, vereinzelte, geringfügige Unstimmigkeiten zu beseitigen, zielt der verwaltungsrechtliche Widerruf der Verfügung, der im Steuerrecht aufgrund des Numerus clausus der steuerrechtlichen Gründe für die Abänderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide keine Anwendung findet, auf die Bereinigung bis hin zur Aufhebung der Verfügung insgesamt ab. Kanzleifehler haben, so das Bundesgericht, den Ausdruck des Verfügungsinhalts und des behördlichen Willens, also die Willensäusserung zum Gegenstand.