später bestätigt durch das Urteil 2C_596/2012 vom 19. März 2013, StR 2013, 474 = StE 2013 B 97.11 Nr. 28 = BStPra 2013) festgehalten hat, soll dieser Berichtigungstatbestand sicherstellen, dass rechtskräftige Verfügungen und Entscheide, die aufgrund eines Kanzleifehlers den wirklichen Willen der betreffenden Steuer- oder Steuergerichtsbehörde unzutreffend zum Ausdruck bringen, möglichst formlos korrigiert werden können.