nochmals dar, die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte seien ordnungsgemäss am seinerzeitigen Wohnsitzkanton Freiburg deklariert worden. Wenn die Kantonale Steuerverwaltung ihn in der Veranlagungsanzeige vom 18. Februar 2010 wie einen Liegenschaftseigentümer im Kanton Freiburg mit Wohnsitz in einem anderen Kanton veranlagt habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt vollständig im Kanton Freiburg steuerpflichtig gewesen sei, so liege ein Veranlagungsfehler vor, welcher der Berichtigung nicht zugänglich sei. Eine Korrektur der formell rechtskräftigen Veranlagungsanzeige durch das ausserordentliche Rechtsmittel der Berichtigung im Sinne von Art. 191 DStG (i.V. mit Art. 52 StHG) und Art.