In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. bzw. 13. Februar 2013 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung der Beschwerde. Sie legt insbesondere dar, der Kanton Freiburg sei durch die Eidgenössische Steuerverwaltung aufgefordert worden, eine eventuelle Berichtigung der Veranlagung vorzunehmen, um dem Gesuch des Steuerpflichtigen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer stattzugeben. Das kantonale Verrechnungssteueramt habe dann den Rückerstattungsantrag unter der Bedingung gutgeheissen, dass die Erträge besteuert werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung. Am 14. März 2013 reichte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die CBC Treuhand AG,