150 Abs. 1 DBG ohne Belang, ob der Veranlagungsfehler vom Steuerpflichtigen hätte erkannt werden müssen. Es sei nicht massgebend, ob der Steuerpflichtige das Versehen tatsächlich bemerkt und in Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf eine Meldung an die Veranlagungsbehörde verzichtet habe. Der mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 festgesetzte Kostenvorschuss von 2'000 Franken wurde fristgemäss einbezahlt. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, er lasse sich nicht mehr durch die E.________ AG vertreten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. bzw. 13. Februar 2013 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung der Beschwerde.