" Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die erwähnten Bestimmungen liessen bloss eine Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen (sogenannten Kanzleifehlern) zu. Dabei gehe es um die formlose Korrektur von Fehlern im Ausdruck, nicht in der Willensbildung. Eine Verfügung mit einem Veranlagungsfehler habe einen Mangel im Inhalt bzw. in der Willensbildung (sogenannter Denkfehler) und sie sei dementsprechend der Berichtigung nicht zugänglich. Im Übrigen sei für die Berichtigung nach Art. 191 DStG (i.V. mit Art. 52 StHG) und Art. 150 Abs. 1 DBG ohne Belang, ob der Veranlagungsfehler vom Steuerpflichtigen hätte erkannt werden müssen.