_, vertreten durch die E.________ AG, gegen den Einspracheentscheid beim Kantonsgericht Beschwerde ein mit folgendem "Rechtsbegehren: Die formell rechtskräftige Veranlagungsanzeige vom 18. Februar 2010 kann nicht durch das ausserordentliche Rechtsmittel der Berichtigung im Sinne von Art. 191 DStG (i.V. mit Art. 52 StHG) und Art. 150 Abs. 1 DBG korrigiert werden. Die Veranlagungsanzeige vom 15. Dez. 2011 (Berichtigung) kann somit nicht in Rechtskraft erwachsen." Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die erwähnten Bestimmungen liessen bloss eine Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen (sogenannten Kanzleifehlern) zu.