Eine "Berichtigung betreffend des guten Glaubens" sei ebenfalls in der Rechtsprechung des Bundesgerichts vorgesehen. Es könne tatsächlich eine Verletzung des Prinzips des guten Glaubens und ein Rechtsmissbrauch des Steuerpflichtigen vorliegen, wenn dieser gegen eine Veranlagung, die offensichtlich falsch sei und berichtigt werde, Einspruch erhebe. Somit sei die Berichtigung der Veranlagungsanzeige am 15. Dezember 2011 zu Recht erfolgt. F. Mit Eingabe vom 30. November 2012 reichte A.________, vertreten durch die E.___