Eine bereits in Kraft getretene falsche Besteuerung, könne zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn eine Ungenauigkeit aus einem offenkundigen Fehler der Verwaltung stamme und dieser vom Steuerpflichtigen hätte erkannt werden müssen. Die Rechtsprechung des Steuergerichtshofs des freiburgischen Verwaltungsgerichts nehme "in Anwendung des guten Glaubens" an, dass eine rechtskräftige Veranlagung innert fünf Jahren berichtigt werden könne, "wenn das Ergebnis zu einer schockierenden (krassen) Situation führe". Eine "Berichtigung betreffend des guten Glaubens" sei ebenfalls in der Rechtsprechung des Bundesgerichts vorgesehen.