nur satzbestimmend veranlagt worden. Gemäss Art. 191 Abs. 1 DStG könnten Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen innert 5 Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden. Eine bereits in Kraft getretene falsche Besteuerung, könne zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn eine Ungenauigkeit aus einem offenkundigen Fehler der Verwaltung stamme und dieser vom Steuerpflichtigen hätte erkannt werden müssen.