Zur Begründung legte die Kantonale Steuerverwaltung insbesondere dar, die Einschätzungsbehörde habe am 18. Februar 2010 irrtümlicherweise die Veranlagung wie bei einem Liegenschaftseigentümer im Kanton Freiburg mit Wohnsitz in einem anderen Kanton vorgenommen, obwohl der Pflichtige zu diesem Zeitpunkt vollständig im Kanton Freiburg steuerpflichtig gewesen sei. Somit seien die Einkommen aus AHV-Renten (Code 3.110), die Privatkapitalien (Code 3.210), die Sammlungen, Kunstwerke, usw. (Code 3.530) und die Kosten aus Wertschriftenverwaltung (Code 4.320) damals Kantonsgericht KG Seite 3 von 10