Am 10. Januar 2012 erhob A.________ gegen diese neue Veranlagung Einsprache. Er machte geltend, die massgeblichen Steuerfaktoren für das Jahr 2008 seien bereits mit der rechtskräftigen Veranlagungsanzeige vom 18. Februar 2010 festgelegt worden. Mit Entscheid vom 7. November 2012 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung legte die Kantonale Steuerverwaltung insbesondere dar, die Einschätzungsbehörde habe am 18. Februar 2010 irrtümlicherweise die Veranlagung wie bei einem Liegenschaftseigentümer im Kanton Freiburg mit Wohnsitz in einem anderen Kanton vorgenommen, obwohl der Pflichtige zu diesem Zeitpunkt vollständig im Kanton Freiburg steuerpflichtig gewesen sei.