A. A.________ war während Jahren in B.________ wohnhaft und dementsprechend im Kanton Freiburg unbeschränkt steuerpflichtig. Gemäss Mitteilung der Gemeinde B.________ vom 30. Juni 2009 verlegte er gleichentags seinen Wohnsitz nach C.________/TG. Aufgrund seines Liegenschaftsbesitzes in B.________ und D.________ blieb er jedoch im Kanton Freiburg beschränkt steuerpflichtig. B. In der Steuererklärung, welche er am 18. Dezember 2009 für die Steuerperiode 2008 (Kantonssteuer und direkte Bundessteuer) einreichte, deklarierte A.________ ein steuerbares Einkommen von 115'220 Franken sowie ein steuerbares Vermögen von 13'701'990 Franken.