{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-01-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2012-132_2014-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2012_132_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64198fa50abdcdeeac59017b3e7558214a053414f0969fe319ca9342cb29852817dd47512cd5a0e5bbd3ebc81871dc495ed&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64198fa50abdcdeeac59017b3e7558214a053414f0969fe319ca9342cb29852817dd47512cd5a0e5bbd3ebc81871dc495ed&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2012_132", "Checksum": "d02cf76228ecd6b5f5780f33227a7bb9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2012 132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 20.01.2014 604 2012 132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 20.01.2014 604 2012 132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:04:12", "Checksum": "f60cd1b3f73932201e2e280880996c22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 20.01.2014 604 2012 132\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nerfasst worden ist. Zudem war sich der (sowohl selber geschäftserfahrene als später auch\nfachkundig beratene) Beschwerdeführer seines Hauptsteuerdomizils im Kanton Freiburg und\ndessen Tragweite stets bewusst, wie auch durch die Formulierung des Gesuchs vom\n30. September 2011 um \"Verrechnungssteuerrückerstattung 2008\" bestätigt wird. Dass er\nschliesslich eine Verrechnungssteuer im Betrag von 63'645.25 Franken zurückforderte und sich\ntrotzdem der Besteuerung des entsprechenden Kapitalertrags (durch die Korrektur des\noffensichtlichen Veranlagungsfehlers) widersetzt, erscheint umso stossender.\nUnter diesen Umständen ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon\nauszugehen, dass die Berufung des Beschwerdeführers auf die Rechtskraft der ersten\nVeranlagung vom 18. Februar 2010 einen Rechtsmissbrauch darstellt. Demzufolge ist die\nkorrigierte Veranlagungsanzeige vom 15. Dezember 2011 zu bestätigen.\nSomit ist die Beschwerde abzuweisen.\n4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten in Anwendung von Art. 144\nAbs. 1 DBG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Höhe der Verfahrenskosten wird durch das\nkantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Das heisst, dass insbesondere der Tarif vom\n17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz zur\nAnwendung gelangt (vgl. Art 146 f. VRG).\nIm vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf 1'000 Franken\nfestzusetzen.\nII. Kantonssteuer (604 2012 133)\n5. a) Die vorne in Erwägung 1 dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen einer Berichtigung\ngelten auch im Bereich der Kantonssteuern. Die entsprechenden, gleichlautenden Bestimmungen\nsind in Art. 191 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die Kantonssteuern (DStG; SGF\n631.1) sowie Art. 52 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der\ndirekten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) enthalten, welcher gemäss dem\nerwähnten Bundesgerichtsurteil den Kantonen keinen Gestaltungsspielraum lässt.\nDemzufolge liegt mangels eines Rechnungsfehlers oder Schreibversehens auch auf kantonaler\nEbene kein Fall einer solchen Berichtigung vor.\nb) Das harmonisierte Steuerrecht, das insofern mit dem Recht der direkten Bundessteuer\nübereinstimmt, kennt gemäss der bereits erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nebenfalls einen gesetzlichen Numerus clausus von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine\nrechtskräftige Verfügung oder einen solchen Entscheid zurückzukommen. Bei diesen Gründen\nhandelt es sich ebenfalls – nebst der Berichtigung im Sinne von Art. 191 Abs. 1 DStG bzw. Art. 52\nStHG (zugunsten der steuerpflichtigen Person oder der öffentlichen Hand) – um die Revision\n(zugunsten der steuerpflichtigen Person; Art. 188 DStG bzw. Art. 51 StHG) und die Nachsteuer\n(zugunsten der öffentlichen Hand; Art. 192 ff. DStG bzw. Art. 53 f. StHG). Weitere Aufhebungsoder Abänderungsgründe sind grundsätzlich ausgeschlossen und können weder von der\nsteuerpflichtigen Person noch der öffentlichen Hand angerufen werden, sofern keine\nRechtsgrundlage sui generis besteht (vgl. vorne Erw. 2).\nc) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Missbrauchspraxis bleibt aus den vorne in\nErwägung 3 dargelegten Gründen auch auf kantonaler Ebene anwendbar.\nd) Demzufolge ist der Rekurs betreffend die Kantonssteuer ebenfalls abzuweisen.\n6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer\naufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Dabei gelangt der Tarif vom 17. Dezember 1991 der\nKantonsgericht KG\n\nSeite 10 von 10\n\nVerfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz zur Anwendung (vgl. Art 146 f.\nVRG).\nIm vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf 1'000 Franken\nfestzusetzen.\n\nDer Steuergerichtshof erkennt:\n\nI. Direkte Bundessteuer (604 2012 132)\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Kosten (Gebühr: 1'000 Franken) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese\nGerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\nII. Kantonssteuer (604 2012 133)\n3. Der Rekurs wird abgewiesen.\n4. Die Kosten (Gebühr: 1'000 Franken) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese\nGerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\nDer vorliegende Entscheid kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als\nauch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. 73 StHG und 82 ff. des Bundesgesetzes vom\n17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer\nBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne,\nangefochten werden.\nGegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die\nBehörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird\n(Art. 148 VRG).\n\nFreiburg, 20. Januar 2014/hca\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n"}