{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-01-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2012-132_2014-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2012_132_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64198fa50abdcdeeac59017b3e7558214a053414f0969fe319ca9342cb29852817dd47512cd5a0e5bbd3ebc81871dc495ed&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64198fa50abdcdeeac59017b3e7558214a053414f0969fe319ca9342cb29852817dd47512cd5a0e5bbd3ebc81871dc495ed&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2012_132", "Checksum": "d02cf76228ecd6b5f5780f33227a7bb9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2012 132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 20.01.2014 604 2012 132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 20.01.2014 604 2012 132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:04:12", "Checksum": "f60cd1b3f73932201e2e280880996c22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 20.01.2014 604 2012 132\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nFreiburg 1990, 115 ff.; ERNST KÄNZIG / URS R. BEHNISCH, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, Basel\n1992, MARTIN ZWEIFEL / HUGO CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht – Direkte\nSteuern, Zürich 2008, § 26 Rz. 55, je mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).\nc) Es ist nicht zu übersehen, dass schon seit einiger Zeit der Standpunkt vertreten wird, die\ndargelegte Rechtsprechung sei nur auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des DBG anwendbar\ngewesen. Heute sei massgebend, dass die entsprechende nachträgliche Änderung rechtskräftiger\nVerfügungen unter erleichterten Voraussetzungen – insbesondere für den Fall eines\noffensichtlichen Irrtums der Veranlagungsbehörde – im Rahmen der gesetzgeberischen\nÄnderungen nicht kodifiziert worden seien. Aus Rechtssicherheitsgründen sei die Schwelle für die\nAnnahme eines Rechtsmissbrauchs und damit einer Korrekturmöglichkeit ausserhalb der\nBerichtigungs-, Revisions- und Nachsteuervoraussetzungen hoch anzusetzen (vgl. das ausführlich\nbegründete Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 15. August 2006, StE 2006 B 97.3 Nr. 8 =\nStR 2006, 910, Erw. 5.1, sowie KLAUS A. VALLENDER / MARTIN E. LOOSER in: Martin Zweifel / Peter\nAthinas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 147 N 28 und MARKUS REICH /\nMICHAEL BEUSCH, Entwicklungen im Steuerrecht, SJZ 2007, 276). Dem ist jedoch\nentgegenzuhalten, dass der allgemeingültige und übergeordnete Grundsatz von Treu und Glauben\n(Rechtsmissbrauchsverbot) durch die Änderung der eidgenössischen Steuergesetzgebung nicht\nberührt worden ist. Es kann auch angenommen werden, dass in den Gesetzesmaterialien ein\nentsprechender Hinweis zu finden wäre, wenn diesbezüglich eine Korrektur der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung beabsichtigt gewesen wäre (ZWEIFEL / CASANOVA, § 26 Rz.\n20; zum allgemeinen Vorbehalt des übergeordneten Rechts siehe insbesondere auch VALLENDER /\nLOOSER, Art. 147 N 21).\nUnter diesen Umständen besteht kein genügender Anlass, um von der bisherigen Rechtsprechung\nzur rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Rechtskraft abzuweichen. Hingegen ist nochmals zu\nunterstreichen, dass – insofern der wohl einhelligen Lehre und Rechtsprechung entsprechend – für\ndie Annahme eines Rechtsmissbrauchs strenge Voraussetzungen gelten müssen. Somit kommen\nentsprechende nachträgliche Korrekturen von rechtskräftigen Veranlagungen nur ausnahmsweise\nin Frage.\nd) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz am 30. Juni 2009 in den\nKanton Thurgau verlegt. Dementsprechend reichte er die Steuererklärung für das Jahr 2008\n(Kantonssteuer und direkte Bundessteuer) in der Folge (am 18. Dezember 2009) aufgrund des\nseinerzeitigen Wohnsitzes in B.________ noch im Kanton Freiburg ein, wobei er ein steuerbares\nEinkommen von 115'220 Franken sowie ein steuerbares Vermögen von 13'701'990 Franken\ndeklarierte.\nWenn nun die Steuerbehörde am 18. Februar 2010 für das Jahr 2008 eine Veranlagungsanzeige\neröffnete, in welcher die direkte Bundesteuer auf null und das auf kantonaler Ebene steuerbare\nEinkommen bzw. Vermögen bloss auf einem kleinen Bruchteil der Selbstdeklaration festgelegt\nwurde (24'656 Franken, jedoch satzbestimmendes Einkommen von 139'660 Franken; [geschuldete\neinfache Steuer: 3'043.60 Franken] bzw. 1'208'683 Franken, satzbestimmendes Vermögen von\n12'924'718 Franken [geschuldete einfache Kantonssteuer: 4'230.10 Franken]), so musste das dem\nBeschwerdeführer sofort ins Auge springen. Dies wird denn auch nicht bestritten. Zudem war\naufgrund der Veranlagungsanzeige leicht ersichtlich, dass die Veranlagungsbehörde\nirrtümlicherweise nur noch von einem Nebensteuerdomizil (beschränkte Steuerpflicht aufgrund von\nLiegenschaftsbesitz) ausgegangen ist. Unter diesen Umständen wäre es Sache des\nBeschwerdeführers gewesen, die freiburgischen Steuerbehörden auf das krasse und\noffensichtliche Versehen aufmerksam zu machen. Dies gilt umso mehr, als er ja für das Jahr 2008\nnirgendwo als unbeschränkt steuerpflichtig veranlagt und vom Kanton Thurgau erst im Jahr 2009\nKantonsgericht KG\n\nSeite 9 von 10\n\n"}