{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-01-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2012-132_2014-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2012_132_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64198fa50abdcdeeac59017b3e7558214a053414f0969fe319ca9342cb29852817dd47512cd5a0e5bbd3ebc81871dc495ed&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64198fa50abdcdeeac59017b3e7558214a053414f0969fe319ca9342cb29852817dd47512cd5a0e5bbd3ebc81871dc495ed&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2012_132", "Checksum": "d02cf76228ecd6b5f5780f33227a7bb9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2012 132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 20.01.2014 604 2012 132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 20.01.2014 604 2012 132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:04:12", "Checksum": "f60cd1b3f73932201e2e280880996c22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 20.01.2014 604 2012 132\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nmachen müssen, so wie umgekehrt auch die Behörden nach demselben Verhaltensgrundsatz\neinen Steuerpflichtigen nicht bei einer offensichtlich irrtümlichen Angabe behaften dürften.\nAuch in einem späteren Urteil vom 24. Juli 1985 (ASA Bd. 55, 512 Erw. 3) erachtete das\nBundesgericht – wiederum gestützt auf allgemeine Rechtsgrundsätze – als rechtsmissbräuchlich,\ndass sich eine Steuerpflichtige der Korrektur eines krassen und offensichtlichen Versehens der\nSteuerbehörde widersetzen wollte. In diesem Fall wurde im Zusammenhang mit falsch\neingegebenen bzw. nicht gelöschten Codes im Computer ein Rechnungsfehler im Sinne von Art.\n127 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BdBSt verneint. Darüber hinaus wurde jedoch auf das Gebot\ndes Handelns nach Treu und Glauben als Schranke aller Rechtsausübung abgestellt. Diesem liege\ndie Erkenntnis zugrunde, dass das positive Recht nicht alle möglichen und denkbaren Fälle einzeln\nerfassen und im Voraus regeln könne. Wie sehr der Gesetzgeber sich auch bemühen möge,\nwerde es immer solche Fälle geben, bei denen die starre Anwendung der gesetzlichen Prinzipien\nzu Ungerechtigkeiten führen würde, die dem Sinn und Zweck des positiven Rechtes\nwidersprächen und die der Richter nicht dulden dürfe. Wie im Privatrecht sei der Grundsatz von\nTreu und Glauben eine die Auslegung und Ergänzung von Gesetzen und Rechtsgeschäften\nmitbestimmende Regel. Insbesondere gelte das Vertrauensprinzip im öffentlichen Recht auch bei\nder Ausdeutung hoheitlicher Willensäusserungen der Verwaltung. Da die Beschwerdeführerin\nunzweifelhaft von der krassen und offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der Veranlagungsverfügung\nKenntnis gehabt habe, sei ihre Berufung auf die Rechtskraftwirkung der fehlerhaften Veranlagung\nrechtsmissbräuchlich und mithin nicht zu hören.\nBestätigt wurde diese Rechtsprechung sodann in den Urteilen 2A.67/1997 vom 14. Oktober 1998,\nErw. 4a und b (StR 1999, 196 = Pra 1999, 377) sowie 2A.508/2002 vom 4. April 2003, Erw. 2.2\n(StR 2003, 513).\nSchliesslich wurde noch in jüngster Zeit (unter Hinweis auf die früheren Entscheide) ausdrücklich\nbetont, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei rechtskräftigen Steuerveranlagungen\nausnahmsweise eine nachträgliche Abänderung zuungunsten des Steuerpflichtigen \"auch bei\nFehlen von Revisionsgründen\" zulasse, wenn der Fehler auf ein offensichtliches Versehen der\nSteuerbehörde zurückzuführen und vom Steuerpflichtigen ohne Weiteres erkannt worden sei.\nWenn eine Behörde einen Steuerpflichtigen um ein Vielfaches zu tief veranlage, weil sie irrtümlich\nvon einem zehnmal zu tiefen Einkommen ausgehe, einen falschen Computercode verwende oder\neinen Übertrag vergesse, und dieser Fehler dem Steuerpflichtigen nicht habe verborgen bleiben\nkönnen, so erscheine eine Nachforderung des fraglichen Betrags als zulässig (Urteile 2C_765 und\n810/2010 vom 20. September 2011, Erw. 4.1 und 2C_230/2012 vom 24. September 2012, Erw.\n5.1).\nb) In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Nachbesteuerung bei\noffensichtlichen Veranlagungsfehlern wurde in der Lehre und der kantonalen Rechtsprechung\nvereinzelt davon ausgegangen, dass umgekehrt auch das Beharren der Steuerbehörde auf der\nRechtskraftwirkung einer Veranlagung unter Umständen gegen den Grundsatz von Treu und\nGlauben verstossen könne. Wenn der Steuerbehörde ein (von ihr zu verantwortender)\nwesentlicher und offensichtlicher Veranlagungsfehler unterlaufen sei, so erweise sich die Einrede,\nder Steuerpflichtige hätte den Mangel bei gehöriger Sorgfalt mit einem ordentlichen Rechtsmittel\nanfechten können, als rechtsmissbräuchlich. Insofern wurde konsequenterweise auch eine\n(\"erleichterte\") Revision der Veranlagung zugunsten des Steuerpflichtigen zugelassen. Das\nBundesgericht hat die Beurteilung der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen\nbisher ausdrücklich offengelassen (vgl. insbesondere HUGO CASANOVA, Heilt mangelnde Sorgfalt\ndes Steuerpflichtigen offensichtliche Veranlagungsfehler? in: Das Menschenbild im Recht,\nFestgabe der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zur Hundertjahrfeier der Universität Freiburg,\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 10\n\n"}