{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-01-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2012-132_2014-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2012_132_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64198fa50abdcdeeac59017b3e7558214a053414f0969fe319ca9342cb29852817dd47512cd5a0e5bbd3ebc81871dc495ed&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64198fa50abdcdeeac59017b3e7558214a053414f0969fe319ca9342cb29852817dd47512cd5a0e5bbd3ebc81871dc495ed&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2012_132", "Checksum": "d02cf76228ecd6b5f5780f33227a7bb9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2012 132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 20.01.2014 604 2012 132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 20.01.2014 604 2012 132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:04:12", "Checksum": "f60cd1b3f73932201e2e280880996c22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 20.01.2014 604 2012 132\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nRevision (zugunsten der steuerpflichtigen Person; Art. 147 ff. DBG) und die Nachsteuer\n(zugunsten der öffentlichen Hand; Art. 151 ff. DBG). Weitere Aufhebungs- oder\nAbänderungsgründe sind nach Ansicht des Bundesgerichts ausgeschlossen und können weder\nvon der steuerpflichtigen Person noch von der öffentlichen Hand angerufen werden. Somit bleibt\ninsbesondere für die im übrigen Verwaltungsrecht bekannte Wiedererwägung kein Raum, sieht\nman von der Möglichkeit der Steuerbehörde ab, eine Veranlagungsverfügung bis zum Ablauf der\nEinsprachefrist in Wiedererwägung zu ziehen. Nichts desto weniger hat das Bundesgericht eigene\ngesetzliche Grundlagen für besondere Konstellationen vorbehalten (vgl. z.B. das Urteil\n2C_337/2012 vom 19. Dezember 2012 betreffend eine Nachbesteuerung bei Dahinfallen des\nSteueraufschubs, welcher infolge einer kantonsübergreifenden Ersatzbeschaffung gewährt worden\nist, StR 2013, 368 = StE 2013 B 42.38 Nr. 36 = RDAF 2013, 350).\nb) Es ist kaum anzunehmen, dass das Bundesgericht mit diesen jüngsten Ausführungen zum\nNumerus clausus der Abänderungsgründe auch seine – direkt auf dem verfassungsrechtlichen\nGrundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) beruhende – Rechtsprechung im\nAuge hatte, wonach es rechtsmissbräuchlich sein kann, sich der nachträglichen Korrektur eines\noffensichtlichen Versehens in einer Veranlagung zu widersetzen (siehe insbesondere das in den\nbundesgerichtlichen Erwägungen ebenfalls zitierte Urteil vom 5. Mai 1978, ASA Bd. 48, 188 Erw. 3\nsowie zur weiteren diesbezüglichen Entwicklung nachfolgend Erw. 3). Eine Änderung dieser\nMissbrauchspraxis wäre sicher ausdrücklich erwähnt und auch nicht bloss in einer\nDreierbesetzung vorgenommen worden. Zudem hat das Bundesgericht ja seither selber wiederum\nvorbehaltlos darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung bei rechtskräftigen\nSteuerveranlagungen eine nachträgliche Abänderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen\n\"ausnahmsweise auch bei Fehlen von Revisionsgründen\" zulässt, wenn der Fehler auf ein\noffensichtliches Versehen der Steuerbehörde zurückzuführen ist und für den Steuerpflichtigen\nohne Weiteres erkennbar war (Urteil 2C_230/2012 vom 24. September 2012, Erw. 5.1).\nSomit bleibt vorliegend noch zu prüfen, ob – wie die Vorinstanz ebenfalls geltend macht – ein\nAnwendungsfall dieser Rechtsprechung (Rechtsmissbrauch) gegeben ist.\n3. a) In seinem Urteil vom 5. Mai 1978 (ASA Bd. 48, 188 Erw. 3) hat das Bundesgericht die\nVoraussetzungen einer Berichtigung im Sinne von Art. 127 Abs. 1 WStB (Rechnungsfehler) als\nnicht erfüllt betrachtet, jedoch die vorgenommene Korrektur der Veranlagung trotzdem als zulässig\nbezeichnet. Dabei bekräftigte es einleitend, dass der Steuerpflichtige sich auf die Rechtskraft eines\nEntscheides soll verlassen und entsprechend disponieren können. Somit sei es sicher angezeigt,\ndie Abänderung einer rechtskräftigen Veranlagung zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur mit\ngrösster Zurückhaltung und unter Wahrung der berechtigten Interessen der Betroffenen\nzuzulassen. Zurückhaltung sei aber dort nicht mehr geboten, wo die Gründe der Rechtssicherheit\nrechtsmissbräuchlich ins Feld geführt werden. Art 127 WStB (als damals einzige gesetzlich\nvorgesehene Möglichkeit der nachträglichen Abänderung rechtskräftiger Veranlagungen) vermöge\n– wie übrigens eine Vielzahl von Rechtsnormen – nicht alle Gesichtspunkte des konkreten\nEinzelfalles zu decken, wiewohl er an sich einen recht klaren Wortlaut aufweise. Habe die Behörde\naus Versehen in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt, so rechtfertige es\nsich, dies zumindest dann als Grund für eine Abänderung zum Nachteil des Steuerpflichtigen\ngelten zu lassen, wenn es sich um ein offensichtliches Versehen handle, das vom\nSteuerpflichtigen selber ohne Weiteres erkannt worden sei. Im zu beurteilenden Fall habe der\nSteuerpflichtige beim Empfang der ersten Veranlagungsverfügung sofort erkennen müssen, dass\ner aus Versehen und entgegen den selber deklarierten Tatsachen viel zu tief eingeschätzt worden\nsei (Durchschnittseinkommen von 250'100 Franken anstatt 2'500'000 Franken pro Jahr). Nach\nTreu und Glauben hätte er die Steuerbehörden auf das offensichtliche Versehen aufmerksam\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 10\n\n"}