{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-01-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2012-132_2014-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2012_132_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64198fa50abdcdeeac59017b3e7558214a053414f0969fe319ca9342cb29852817dd47512cd5a0e5bbd3ebc81871dc495ed&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64198fa50abdcdeeac59017b3e7558214a053414f0969fe319ca9342cb29852817dd47512cd5a0e5bbd3ebc81871dc495ed&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2012_132", "Checksum": "d02cf76228ecd6b5f5780f33227a7bb9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2012 132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 20.01.2014 604 2012 132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 20.01.2014 604 2012 132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:04:12", "Checksum": "f60cd1b3f73932201e2e280880996c22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 20.01.2014 604 2012 132\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nöffentliche Hand über die erforderlichen Rechtsmittelmöglichkeiten (Art. 141 Abs. 1 und 145 Abs. 2\nDBG).\nBei der Redaktion von Art. 150 DBG folgte der Gesetzgeber von 1990 bewusst der\nVorgängerbestimmung. Die neurechtliche Berichtigung entspricht, so schon der Bundesrat,\n\"grundsätzlich der Regelung von Artikel 127 Absätze 1 und 3 BdBSt, betrifft aber nicht mehr nur\nRechnungsfehler, sondern neu auch Schreibversehen\" (Botschaft vom 25. Mai 1983 zu\nBundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden\nsowie über die direkte Bundessteuer, BBl 1983 III 1 ff., insb. 215 [DBG] und, ohne weiteren\nKommentar, 137 [StHG]). Der Bundesrat hielt diese Erweiterung für \"wichtig, weil heute dank der\nverbreiteten Anwendung von EDV-Anlagen Rechnungsfehler kaum noch, Schreibversehen\ndagegen durchaus noch vorkommen\". Mit den nötigen Einschränkungen ist die altrechtliche Praxis\nfolglich auch auf den Berichtigungstatbestand nach DBG/StHG anwendbar.\nIm erwähnten Urteil hob das Bundesgericht auch hervor, dass sich die Veranlagungsarbeiten als\nMassengeschäft gestalten, das als solches anfällig für Flüchtigkeitsfehler ist. Die Tätigkeit des\nVeranlagungspersonals spielt sich ja heute weitgehend bis ausschliesslich am Bildschirm ab. Die\nbei Einführung der EDV noch unerlässliche manuelle Übertragung vom Steuererklärungsformular\nin das Veranlagungssystem erfolgt zunehmend automatisiert, sei es durch Scanning oder Online-\nAnlieferung der Daten. Liessen sich im einstigen, durch vertikale Arbeitsteilung geprägten Modell\ndie Willensbildung (\"Kopfarbeit\" des Veranlagungspersonals zwecks Ermittlung der\nSteuerfaktoren) und Willensäusserung (\"Handarbeit\" des Kanzleipersonals anlässlich der\nAblesung des Tarifs und der Erstellung der Veranlagungsverfügung) mühelos trennen, sind die\nKonturen angesichts der Arbeit am Computer, die zur automatischen Berechnung der Steuer und\nAusfertigung der Verfügung führt, verwischt. Die Auslegung des Normzwecks von Art. 150 DBG\nhat nach Ansicht des Bundesgerichts den gewandelten Umständen Rechnung zu tragen. Eine zur\nHauptsache ablaufbezogene Betrachtung – Fehler schon in der Willensbildung oder erst in der\nWillensäusserung? – wird seines Erachtens der heutigen Arbeitsweise nicht mehr vollständig\ngerecht. Nicht nur sei für Aussenstehende bloss beschränkt einseh- und nachvollziehbar, ob es\nsich um einen Programmierungs-, einen Handhabungs- oder einen Fehler im Druckzentrum\nhandelt. Vielmehr frage sich ganz grundsätzlich, wem und welchem Verfahrensstadium\n\"Computerfehler\" zuzurechnen sind.\nb) Im vorliegenden Fall sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer Berichtigung im Sinne\nvon Art. 150 Abs. 1 DBG nicht erfüllt, da weder ein Rechnungsfehler noch ein Schreibversehen\n(Kanzleifehler) vorliegt. Indem die Steuerbehörde irrtümlicherweise davon ausgegangen ist, dass\nder Beschwerdeführer sein Hauptsteuerdomizil bereits im Jahr 2008 anstatt erst 2009 verlegt hat,\nist ihr ein eigentlicher Veranlagungsfehler unterlaufen. Die entsprechende Verfügung beruht nicht\nauf einem blossen Erklärungsirrtum, sondern auf einer offensichtlich unzutreffenden\ntatbeständlichen Hypothese.\n2. a) In den beiden bereits erwähnten Urteilen hat das Bundesgericht allgemein in Erinnerung\ngerufen, dass eine unangefochten gebliebene und damit formell rechtskräftig gewordene\nVerfügung nicht schon deswegen nachträglich abzuändern ist, weil sich ergibt, dass sie an einem\nursprünglichen Rechtsfehler leidet. Auszugehen ist vielmehr vom Grundsatz, dass\nVeranlagungsverfügungen mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen, sodass\ndarauf nur noch unter besonderen Voraussetzungen zurückgekommen werden kann. Das Recht\nder direkten Bundessteuer kennt demnach einen gesetzlichen Numerus clausus von\nRechtsgründen, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung oder einen solchen Entscheid\nzurückzukommen. Bei diesen Gründen handelt es sich – nebst der Berichtigung im Sinne von\nArt. 150 DBG (zugunsten der steuerpflichtigen Person oder der öffentlichen Hand) – um die\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 10\n\n"}