{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-01-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2012-132_2014-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2012_132_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64198fa50abdcdeeac59017b3e7558214a053414f0969fe319ca9342cb29852817dd47512cd5a0e5bbd3ebc81871dc495ed&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64198fa50abdcdeeac59017b3e7558214a053414f0969fe319ca9342cb29852817dd47512cd5a0e5bbd3ebc81871dc495ed&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2012_132", "Checksum": "d02cf76228ecd6b5f5780f33227a7bb9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2012 132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 20.01.2014 604 2012 132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 20.01.2014 604 2012 132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:04:12", "Checksum": "f60cd1b3f73932201e2e280880996c22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 20.01.2014 604 2012 132\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nI. Direkte Bundessteuer (604 2012 132)\n1. a) Gemäss Art. 150 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte\nBundessteuer (DBG; SR 642.11) können Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen\nVerfügungen und Entscheidungen innert fünf Jahren nach der Eröffnung auf Antrag oder von\nAmtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.\nWie das Bundesgericht in seinem grundlegenden Entscheid 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012\n(StR 2012, 367 = StE 2012 B 97.3 Nr. 9 = RDAF 2012 II 418; später bestätigt durch das Urteil\n2C_596/2012 vom 19. März 2013, StR 2013, 474 = StE 2013 B 97.11 Nr. 28 = BStPra 2013)\nfestgehalten hat, soll dieser Berichtigungstatbestand sicherstellen, dass rechtskräftige\nVerfügungen und Entscheide, die aufgrund eines Kanzleifehlers den wirklichen Willen der\nbetreffenden Steuer- oder Steuergerichtsbehörde unzutreffend zum Ausdruck bringen, möglichst\nformlos korrigiert werden können. Er räumt der Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde das Recht ein,\nauf eine rechtskräftige Verfügung oder einen ebensolchen Entscheid zurückzukommen, begrenzt\ndiese Befugnis indessen in zeitlicher (absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren) und sachlicher\n(\"Kanzleifehler\") Hinsicht. Mithin trägt die Bestimmung auch den Charakter einer Schutznorm für\ndie steuerpflichtige Person. Während der steuerrechtliche Berichtigungstatbestand dazu dient,\nvereinzelte, geringfügige Unstimmigkeiten zu beseitigen, zielt der verwaltungsrechtliche Widerruf\nder Verfügung, der im Steuerrecht aufgrund des Numerus clausus der steuerrechtlichen Gründe\nfür die Abänderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide keine Anwendung findet, auf die\nBereinigung bis hin zur Aufhebung der Verfügung insgesamt ab.\nKanzleifehler haben, so das Bundesgericht, den Ausdruck des Verfügungsinhalts und des\nbehördlichen Willens, also die Willensäusserung zum Gegenstand. Bei der Berichtigung geht es\num die Klarstellung eines Erklärungsirrtums, in welchem sich die Steuerbehörde befand.\nKennzeichnend für Kanzleifehler ist, dass sie bei der behördlichen \"Handarbeit\" auftreten. Der\n\"Kopfarbeit\" entspringen dagegen die eigentlichen Verfügungsfehler. Ein inhaltlicher Fehler der\nVerfügung und damit der Willensbildung der Behörde liegt vor, wenn die Verfügung auf einer\nunzutreffenden tatbeständlichen oder rechtlichen Würdigung beruht, ungeachtet dessen, ob für die\nsteuerpflichtige Person erkennbar ist, dass sich die Behörde in einem Sach- oder Rechtsirrtum und\ndamit einem Grundlagenirrtum befand. Eigentliche Veranlagungsfehler sind nicht\nberichtigungsweise, sondern im Rechtsmittelweg geltend zu machen. Hierzu verfügt auch die\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 10\n\n"}