{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-01-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2012-132_2014-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2012_132_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64198fa50abdcdeeac59017b3e7558214a053414f0969fe319ca9342cb29852817dd47512cd5a0e5bbd3ebc81871dc495ed&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64198fa50abdcdeeac59017b3e7558214a053414f0969fe319ca9342cb29852817dd47512cd5a0e5bbd3ebc81871dc495ed&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2012_132", "Checksum": "d02cf76228ecd6b5f5780f33227a7bb9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2012 132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 20.01.2014 604 2012 132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 20.01.2014 604 2012 132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:04:12", "Checksum": "f60cd1b3f73932201e2e280880996c22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 20.01.2014 604 2012 132\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nnur satzbestimmend veranlagt worden. Gemäss Art. 191 Abs. 1 DStG könnten Rechnungsfehler\nund Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen innert 5 Jahren nach Eröffnung auf Antrag\noder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden. Eine bereits\nin Kraft getretene falsche Besteuerung, könne zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert\nwerden, wenn eine Ungenauigkeit aus einem offenkundigen Fehler der Verwaltung stamme und\ndieser vom Steuerpflichtigen hätte erkannt werden müssen. Die Rechtsprechung des\nSteuergerichtshofs des freiburgischen Verwaltungsgerichts nehme \"in Anwendung des guten\nGlaubens\" an, dass eine rechtskräftige Veranlagung innert fünf Jahren berichtigt werden könne,\n\"wenn das Ergebnis zu einer schockierenden (krassen) Situation führe\". Eine \"Berichtigung\nbetreffend des guten Glaubens\" sei ebenfalls in der Rechtsprechung des Bundesgerichts\nvorgesehen. Es könne tatsächlich eine Verletzung des Prinzips des guten Glaubens und ein\nRechtsmissbrauch des Steuerpflichtigen vorliegen, wenn dieser gegen eine Veranlagung, die\noffensichtlich falsch sei und berichtigt werde, Einspruch erhebe. Somit sei die Berichtigung der\nVeranlagungsanzeige am 15. Dezember 2011 zu Recht erfolgt.\nF. Mit Eingabe vom 30. November 2012 reichte A.________, vertreten durch\ndie E.________ AG, gegen den Einspracheentscheid beim Kantonsgericht Beschwerde ein mit\nfolgendem\n\"Rechtsbegehren:\nDie formell rechtskräftige Veranlagungsanzeige vom 18. Februar 2010 kann nicht durch das\nausserordentliche Rechtsmittel der Berichtigung im Sinne von Art. 191 DStG (i.V. mit Art. 52 StHG)\nund Art. 150 Abs. 1 DBG korrigiert werden. Die Veranlagungsanzeige vom 15. Dez. 2011\n(Berichtigung) kann somit nicht in Rechtskraft erwachsen.\"\nDer Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die erwähnten Bestimmungen liessen bloss\neine Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen (sogenannten Kanzleifehlern) zu.\nDabei gehe es um die formlose Korrektur von Fehlern im Ausdruck, nicht in der Willensbildung.\nEine Verfügung mit einem Veranlagungsfehler habe einen Mangel im Inhalt bzw. in der\nWillensbildung (sogenannter Denkfehler) und sie sei dementsprechend der Berichtigung nicht\nzugänglich. Im Übrigen sei für die Berichtigung nach Art. 191 DStG (i.V. mit Art. 52 StHG) und Art.\n150 Abs. 1 DBG ohne Belang, ob der Veranlagungsfehler vom Steuerpflichtigen hätte erkannt\nwerden müssen. Es sei nicht massgebend, ob der Steuerpflichtige das Versehen tatsächlich\nbemerkt und in Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf eine Meldung an die\nVeranlagungsbehörde verzichtet habe.\nDer mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 festgesetzte Kostenvorschuss von 2'000 Franken\nwurde fristgemäss einbezahlt.\nMit Schreiben vom 21. Dezember 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, er lasse sich nicht mehr\ndurch die E.________ AG vertreten.\nIn ihrer Beschwerdeantwort vom 12. bzw. 13. Februar 2013 schliesst die Kantonale\nSteuerverwaltung auf Abweisung der Beschwerde. Sie legt insbesondere dar, der Kanton Freiburg\nsei durch die Eidgenössische Steuerverwaltung aufgefordert worden, eine eventuelle Berichtigung\nder Veranlagung vorzunehmen, um dem Gesuch des Steuerpflichtigen auf Rückerstattung der\nVerrechnungssteuer stattzugeben. Das kantonale Verrechnungssteueramt habe dann den\nRückerstattungsantrag unter der Bedingung gutgeheissen, dass die Erträge besteuert werden.\nDie Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung.\nAm 14. März 2013 reichte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die CBC Treuhand AG,\nseine Gegenbemerkungen ein, in welchen er an seinem Standpunkt festhält. Er legt insbesondere\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 10\n\nnochmals dar, die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte seien ordnungsgemäss am\nseinerzeitigen Wohnsitzkanton Freiburg deklariert worden. Wenn die Kantonale Steuerverwaltung\nihn in der Veranlagungsanzeige vom 18. Februar 2010 wie einen Liegenschaftseigentümer im\nKanton Freiburg mit Wohnsitz in einem anderen Kanton veranlagt habe, obwohl er zu diesem\nZeitpunkt vollständig im Kanton Freiburg steuerpflichtig gewesen sei, so liege ein\nVeranlagungsfehler vor, welcher der Berichtigung nicht zugänglich sei. Eine Korrektur der formell\nrechtskräftigen Veranlagungsanzeige durch das ausserordentliche Rechtsmittel der Berichtigung\nim Sinne von Art. 191 DStG (i.V. mit Art. 52 StHG) und Art. 150 Abs. 1 DBG sei somit nicht\nzulässig.\nDie Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung von Schlussbemerkungen.\n\nErwägungen\n\n"}