I. Direkte Bundessteuer (604 2012-129) 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demzufolge wird der zusätzliche Abzug von 9'000 Franken für Weiterbildungskosten gewährt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Kantonssteuer (604 2012-130) 3. Der Rekurs wird gutgeheissen. Demzufolge wird der zusätzliche Abzug von 9'000 Franken für Weiterbildungskosten gewährt. 4. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von 400 Franken wird zurückerstattet.