Insofern hat sie faktisch nicht mehr als die aktuelle Stellung gewahrt. Auch wenn es sich vorliegend um einen Grenzfall handeln mag, ist unter den gegebenen Umständen anzunehmen, dass die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl. insbesondere die Urteile 2C_104/2010 vom 23. Juni 2010, StE 2010 B 27.6 Nr. 16 / StR 2010, 959, und 2C_750/2009 vom 26. Mai 2010, StR 2010, 675) die steuerliche Berücksichtigung eines Nachdiplomstudiums – ausnahmsweise – als gegeben erachtet. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (vgl. Art. 144 Abs. 1 DBG) sowie in Anwendung von Art.