Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist für die Qualifikation der streitigen Auslagen als Gewinnungskosten nicht massgebend, dass der Master-Lehrgang von der Fachhochschule selber und vom BBT als Weiterbildung bezeichnet wird. Insofern hat der Steuergerichtshof keinen Anlass, von seiner vorne dargelegten Rechtsprechung abzuweichen. Der vorliegende Fall ist jedoch besonders gelagert.