Auf jeden Fall handle es sich entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht um eine Lohnsteigerung. Dieses höhere Einkommen werde im 2012 wieder ausgeglichen, da sie - wie damals der Steuerverwaltung gemeldet - Anfang Jahr eine 4-monatige Auszeit genommen habe (längerer Auslandaufenthalt und Arbeitssuche). Ihr geschätztes Steuereinkommen in der Steuerperiode 2012 werde ungefähr 70'000 betragen. Seit 2012 sei sie wieder berufstätig als Customer Service Manager bei der H.________ Ltd. Rechne man das steuerbare Einkommen der beiden Perioden 2011 CHF (181'240 Franken) und 2012 (70'000 Franken) Kantonsgericht KG Seite 5 von 11