- In den Vorperioden ergaben sich beim Gehalt von A.________ keine grossen Veränderungen (Nettolohn uuu = CHF 123'102.- / ggg = CHF 121'338.- / ooo = CHF 120'736.- / qqq = CHF 124'120.-). Im Jahr ccc beträgt der Nettolohn CHF 181 '240.-, eine massive Zunahme von + 46% im Vergleich zu der Vorperiode. - Bei einem so grossen Lohnsprung kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der absolvierte Lehrgang nur zur Festigung der Stellung innerhalb des angestammten Berufes dienen. Die mit der Ausbildung zusammenhängenden Kosten werden zu Recht als Berufsaufstiegskosten nicht zum Abzug zugelassen.