Die Berufsstellung zur Zeit der Weiterbildung habe sie sich über Jahre im gleichen Betrieb erarbeiten können. Mit Bezug auf die künftige Berufstätigkeit erlaube ihr die Weiterbildung die Wahrung ihrer aktuellen Berufsstellung in einer anderen Firma. Im Weiteren sei auch der Vergleich der Vorinstanz mit einem Bachelor of Science in Business Administration unhaltbar, da dieser – wie auch ein Master of Science von den Fachhochschulen – als Ausbildung angesehen werde. Die vorliegend zur Diskussion stehende Weiterbildung an der Fachhochschule S.________ habe zu einem CAS Business Engineering Manager mit bloss 30 credits gemäss Bologna-System geführt.