Somit hänge die Weiterbildung unmittelbar mit dem Beruf zusammen und die Voraussetzungen des Abzugs seien auch im Lichte des von der Steuerverwaltung angerufenen Urteils erfüllt. Aufgrund der Stellung als langjähriges Kader- und sogar Geschäftsleitungsmitglied vor der Weiterbildung handle es sich bei den geltend gemachten Kosten ganz klar um keine Berufsaufstiegskosten. Der aktuelle Beruf zur Zeit der Weiterbildung sei Director of Supply Chain (Geschäftsleitungsmitglied) gewesen, sodass es nicht um eine Verbesserung der (damaligen oder künftigen) Stellung gegangen sei. Die Berufsstellung zur Zeit der Weiterbildung habe sie sich über Jahre im gleichen Betrieb erarbeiten können.