Sie erlange eine bessere Qualifikation, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu entscheidende höhere Berufsstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dienen könne. Dabei berief sich die Vorinstanz in erster Linie auf das Bundesgerichtsurteil 2C_697/2010 vom 28. Januar 2011. C. Mit Eingabe vom 1. November 2012, welche am darauffolgenden Tag der Post übergeben wurde, reichte A.________ gegen den Einspracheentscheid beim Kantonsgericht Beschwerde ein mit dem Antrag, die Kosten für die Erlangung des CAS Business Engineering im Umfang von 9'000 Franken als Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen. Sie legt diesbezüglich insbeson-